Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint. § 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getroffene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungszeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unterstellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten werden.
(3) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der Weisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des Jugendlichen fördern und möglichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule, dem Ausbildenden Auskunft über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.
Rechtsprechung zu § 24 JGG
11 Entscheidungen zu § 24 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
- OLG Frankfurt, 10.10.2004 - 3 Ws 1068/04
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung: Zweckmäßigkeit einer ...
- OLG Düsseldorf, 04.04.2003 - 3 Ws 117/03
- BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90
- OLG Düsseldorf, 15.12.2000 - 6 Ws 1/00
Berücksichtigung der Schwere der Schuld bei Aussetzung des Restes der ...
- LAG Hamm, 07.12.2000 - 17 Sa 1447/00
Kündigung: Firmenwerkzeug für Automatenaufbruch besonders schlimm
- BGH, 08.09.1961 - 4 StR 300/61
- BGH, 18.01.1983 - 1 StR 689/82
- BGH, 17.11.1964 - 1 StR 442/64
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 25 (Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers)
- Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 29 (Bewährungshilfe)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)