Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a)   
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Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers

Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten teilt er dem Richter mit.

Literatur im Internet zu § 25 JGG

Querverweise

Auf § 25 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
            § 29 (Bewährungshilfe)
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Jugendstrafe
              § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)

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