Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
| 1. | in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, | |
| 2. | gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder | |
| 3. | gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. |
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist. Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
| 1. | weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, | |
| 2. | die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder | |
| 3. | den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. |
(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
Rechtsprechung zu § 26 JGG
38 Entscheidungen zu § 26 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 4/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen ...
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
- VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 136-IV-09
- LG Offenburg, 12.11.2003 - 8 Qs 10/03
Strafaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Therapiezeiten nach ...
- LG Hamburg, 04.01.1995 - 634 Qs 46/94
- VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 64-IV-12
- OLG Hamburg, 23.06.2008 - 2-39/08
Notwendige Verteidigung: Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere ...
- BGH, 18.06.2009 - StB 29/09
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Resozialisierung; Berufsausbildung; ...
- LG Magdeburg, 11.12.2012 - 22 Qs 81/12
Jugendverfahren, Widerrufsantrag, Ablehnung, Rechtsmittel. Zulässigkeit
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 26a (Erlaß der Jugendstrafe)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)