Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 5. Abschnitt - Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 20 - 26a) |
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
| 1. | in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, | |
| 2. | gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder | |
| 3. | gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt. |
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
| 1. | weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen, | |
| 2. | die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder | |
| 3. | den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen. |
(3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23) erbracht hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann jedoch, wenn er die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
Rechtsprechung zu § 26 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 26 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 26 JGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 26 JGG
Querverweise
Auf § 26 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 26a (Erlaß der Jugendstrafe)
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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