Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 7. Abschnitt - Mehrere Straftaten (§§ 31 - 32) |
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 32 JGG
148 Entscheidungen zu § 32 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
Prüfung der tatrichterlichen Zuständigkeit durch das Revisionsgericht (Sachrüge; ...
- BGH, 13.02.2003 - 3 StR 430/02
Beweiswürdigung (Umfang / Grenzen der Revisibilität: Widersprüche; ...
- BGH, 08.07.1998 - 2 StR 278/98
JGG § 32
- BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99
Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger ...
- BGH, 06.05.1975 - 1 StR 119/75
BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3; JGG § 32
- BGH, 17.07.1979 - 1 StR 298/79
- BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96
JGG § 32
- BGH, 08.02.2012 - 5 StR 486/11
Nachträgliche Gesamtstrafe (Härteausgleich bei Zusammentreffen mit Jugendstrafe; ...
- OLG Düsseldorf, 31.03.1983 - 5 Ss 39/83
Strafprozeßrecht: Erstreckung der Urteilsaufhebung auf einen nicht ...
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)