Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38)   
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(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.

(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen.

(3) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. 

Hinweis der Redaktion:

§ 33b Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft, vgl. Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416).

Rechtsprechung zu § 33b JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 33b JGG

Querverweise

Auf § 33b JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 107 (Gerichtsverfassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 33b JGG:

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