Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81) |
| 1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38) |
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt.
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen.
(3) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
Hinweis der Redaktion:§ 33b Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft, vgl. Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 5 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416).
Rechtsprechung zu § 33b JGG
- 3 Entscheidungen zu § 33b JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 33b JGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 33b JGG
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74f
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 II 1 (zu § 33b II 2)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 33b JGG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?