Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38)   
§ 34
Aufgaben des Jugendrichters

(1) Dem Jugendrichter obliegen alle Aufgaben, die ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.

(2) Dem Jugendrichter sollen für die Jugendlichen die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben übertragen werden. Aus besonderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist, kann hiervon abgewichen werden.

(3) Familiengerichtliche Erziehungsaufgaben sind

1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen (§ 1631 Abs. 3, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen (§§ 1666, 1666a, 1837 Abs. 4, § 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Rechtsprechung zu § 34 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 34 JGG

Querverweise

Auf § 34 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 107 (Gerichtsverfassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 34 JGG:

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