Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   1. Abschnitt - Jugendgerichtsverfassung (§§ 33 - 38)   
§ 36
Jugendstaatsanwalt

Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt.

Rechtsprechung zu § 36 JGG

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Literatur im Internet zu § 36 JGG

Querverweise

Auf § 36 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 107 (Gerichtsverfassung)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 JGG:

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