Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind und der Staatsanwalt Anklage beim Strafrichter erhebt. Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sachen, die nach § 103 gegen Jugendliche und Erwachsene verbunden sind, wenn für die Erwachsenen nach allgemeinen Vorschriften der Richter beim Amtsgericht nicht zuständig wäre. § 209 Abs. 2 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen; die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf er nicht anordnen.
Rechtsprechung zu § 39 JGG
10 Entscheidungen zu § 39 JGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 1173/85
Verfassungsmäßigkeit der Unterbringungsanordnung von Jugendlichen oder ...
- OLG Saarbrücken, 15.05.1984 - 1 Ws 42/84
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR(S) 45/09
- OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02
Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, ...
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR (S) 45/09
Zuständigkeit zur Bewährungsüberwachung nach JGG bei befristeter ...
- OLG Dresden, 21.04.2005 - 3 Ss 136/05
Zuständigkeit; Revisionsgericht; Abgabe
- OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des ...
- BayObLG, 12.02.1998 - 3St RR 7/98
- BGH, 18.03.1998 - 2 ARs 73/98
Bindungswirkung der Abgabe durch ein sachlich unzuständiges Gericht
- BGH, 20.01.1998 - 4 StR 656/97
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 26 (zu §§ 39 ff)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen