Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42)   
§ 42
Örtliche Zuständigkeit

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Rechtsprechung zu § 42 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 42 JGG

Querverweise

Auf § 42 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
              § 58 (Weitere Entscheidungen)
            Ergänzende Entscheidungen
              § 65 (Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 108 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 42 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 82 I (Vollstreckungsleiter) (zu § 42 II)

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