Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 2. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 39 - 42) |
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
| 1. | der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, | |
| 2. | der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, | |
| 3. | solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. |
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Rechtsprechung zu § 42 JGG
282 Entscheidungen zu § 42 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 14.05.2008 - 2 ARs 168/08
Zuständigkeitsbestimmung (Kompetenzkonflikt); Auswahlermessen der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.2006 - 2 ARs 44/06
Abgabe des Verfahrens (Zweckmäßigkeit).
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.12.2012 - 2 ARs 371/12
Unzweckmäßige Verfahrensabgabe
- BGH, 27.05.2009 - 2 ARs 257/09
Rechtsfehlerhafte Abgabe eines Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 JGG.
- BGH, 03.03.2003 - 2 ARs 49/03
Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG.
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2006 - 2 ARs 107/06
Abgabe des Verfahrens (Zweckmäßigkeit).
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