Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 1. Unterabschnitt - Das Vorverfahren (§§ 43 - 46) |
(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.
(2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 45 JGG
228 Entscheidungen zu § 45 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 15.01.1957 - 5 StR 390/56
StPO § 55
- KG, 02.08.2012 - 161 Ss 156/12
Schädliche Neigungen; Anforderungen an jugendrichterliche Urteilsgründe
- BGH, 29.05.1991 - 3 StR 164/91
BZRG § 60 Abs. 1 Nr. 7, § 51 Abs. 1, § 63; BtMG § 29 Abs. ...
- VerfGH Berlin, 14.11.2003 - VerfGH 88/02
Art 9 Abs 2 Verf BE, Art 10 Abs 1 Verf BE, § 45 Abs 3 S 1 JGG, § 47 ...
- StA Stuttgart, 08.05.2003 - 55 Js 91222/02
- VGH Bayern, 23.11.2010 - 10 B 09.731
Kein de-fakto-Inländer bei unberechtigtem Aufenthalt im Bundesgebiet
- VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10
Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung, ...
- LG Köln, 10.07.2008 - 102-7/08
- OLG Saarbrücken, 11.10.2005 - 4 U 630/04
Wiederaufnahme: Erhebung einer Restitutionsklage wegen der uneidlichen ...
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Literatur im Internet zu § 45 JGG
- Verfahrenseinstellungen nach §§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz
von Volker Grundies
Basisdaten und Analysen der Freiburger Kohortenstudie
über www.mpicc.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 47 (Einstellung des Verfahrens durch den Richter)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Leistungen der Jugendhilfe
- § 12 (Vorrangige Ziele der Jugendhilfe)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
- § 52 (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz)