Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81) |
| 2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 47a JGG
Rechtsprechungsübersichten:
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geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 47a JGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 47a JGG
Querverweise
Auf § 47a JGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 47a JGG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 269
Rechtsberatung
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