Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81)   
   2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54)   
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Vorrang der Jugendgerichte

Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. § 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 47a JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 47a JGG

Querverweise

Auf § 47a JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 47a JGG:

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