Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)   
   2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 47a
Vorrang der Jugendgerichte

1Ein Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung gehöre. 2§ 103 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt unberührt.

Rechtsprechung zu § 47a JGG

30 Entscheidungen zu § 47a JGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 47a JGG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 47a JGG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 269 (Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung)
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