Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Rechtsprechung zu § 5 JGG
62 Entscheidungen zu § 5 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 930/04
Keine Kombination von Jugendarrest und Aussetzung von Jugendstrafe
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09
Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der ...
- BGH, 18.01.1993 - 5 StR 682/92
- BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92
Absehen von Zuchtmitteln und Jugendstrafe bei Unterbringung in einem ...
- BGH, 29.04.2003 - 4 StR 119/03
Absehen von Jugendstrafe bei Anordnung der Unterbringung in einer ...
- BGH, 22.02.2000 - 5 StR 11/00
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn die ...
- BGH, 19.02.2003 - 2 StR 478/02
Jugendstrafe neben Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen ...
- BGH, 22.07.2009 - 2 StR 240/09
Verhältnis von Jugendstrafe und Unterbringung in einem psychiatrischen ...
- BGH, 09.05.2000 - 4 StR 59/00
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen); Absehen von ...
- BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Jugendstrafe ...
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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