Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht.
Rechtsprechung zu § 5 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 5 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 8 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 5 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 5 JGG
Querverweise
Auf § 5 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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