Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
Rechtsprechung zu § 52 JGG
9 Entscheidungen zu § 52 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 31.08.1982 - 2 Ss 63/82
- BGH, 02.11.2000 - 4 StR 471/00
Keine Bestimmung im Urteil darüber, auf welche Gesamtfreiheitsstrafe erlittene ...
- BGH, 25.01.1995 - 5 StR 664/94
- AG Eilenburg, 23.01.2006 - 11 Ls 254 Js 66216/05
Verfassungsrecht: Einschreiten des Jugendamtes und Richtervorbehalt bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.02.2001 - 11 S 2836/00
Ausnahme von der Ausweisung wegen Betäubungsmitteldelikts
- BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft
- OLG Hamm, 01.10.1998 - 2 Ws 407/98
- BGH, 03.04.1975 - 4 StR 62/75
Vorsatz bezüglich Geringwertigkeit
- LG Frankfurt/Main, 19.08.1965 - 4 Ks 2/63
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