Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54) |
(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.
(2) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 52a JGG
28 Entscheidungen zu § 52a JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 04.07.1999 - 2 BvR 1368/98
- OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen; ...
- OLG Stuttgart, 28.10.1986 - 3 Ss 652/86
Jugendstrafrecht: Nichtanrechnung von Untersuchungshaft
- BVerfG, 15.12.1999 - 2 BvR 1447/99
Zur Anrechnung von verfahrensfremder Untersuchungshaft
- BGH, 26.07.2005 - 4 StR 22/05
Einheitsjugendstrafe (Anordnung der Nichtanrechnung der einstweiligen ...
- VerfG Brandenburg, 18.09.2003 - VfGBbg 19/03
Strafprozeßrecht; Strafvollstreckungsrecht: Berichtigung des Tenors des ...
- BGH, 04.02.1997 - 5 StR 12/97
- BGH, 14.12.1993 - 1 StR 656/93
Untersuchungshaft: Anrechnung im Jugendstrafverfahren - Darlegungserfordernis bei ...
- BGH, 26.09.2001 - 2 StR 368/01
Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabes für in Schottland erlittene ...
- LG Offenburg, 27.05.2003 - 8 Qs 2/03
Jugendstrafrecht: Haftentschädigung beim Teilfreispruch und Aussetzung der ...
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