Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81)   
   2. Unterabschnitt - Das Hauptverfahren (§§ 47 - 54)   
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Urteilsgründe

(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden.

(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

Rechtsprechung zu § 54 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 54 JGG

Querverweise

Auf § 54 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)

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