Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren (§§ 55 - 56) |
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen sind, kann nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen oder weil die Auswahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überlassen worden sind. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.
(2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zulässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Berufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der Revision zu.
(3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
(4) Soweit ein Beteiligter nach Absatz 1 Satz 1 an der Anfechtung einer Entscheidung gehindert ist oder nach Absatz 2 kein Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung einlegen kann, gilt § 356a der Strafprozessordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 55 JGG
108 Entscheidungen zu § 55 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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(keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.07.2007 - 2 BvR 1824/06
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- OLG Bamberg, 05.05.2011 - 3 Ss 44/11
1. § 55 Abs. 2 Satz 1 JGG ist auch dann anzuwenden, wenn erstmals im ...
- OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
§ 305 Satz 1 StGB steht der Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehung ...
- OLG Stuttgart, 19.03.2002 - 2 Ss 651/01
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- BayObLG, 22.10.2004 - 1St RR 150/04
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- KG, 27.09.2005 - 4 Ws 128/05
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)