Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren (§§ 55 - 56) |
(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.
(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.
Rechtsprechung zu § 56 JGG
4 Entscheidungen zu § 56 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99
Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger ...
- BVerfG, 19.03.2001 - 2 BvR 430/01
Verfassungsmäßigkeit der Vollstreckung einer Jugendstrafe vor Rechtskraft einer ...
- BGH, 19.08.1992 - 2 ARs 360/92
- KreisG Saalfeld, 17.08.1993 - Cs 5 Js 10926/91
JGG § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 § 79; StGB § 316; StPO § 153 § 359 ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Freshfields Bruckhaus Deringer
26.09.2012
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
27.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 56 II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 56 II)