Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)   
   3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren (§§ 55 - 56)   

§ 56
Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe

(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.

(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

Rechtsprechung zu § 56 JGG

4 Entscheidungen zu § 56 JGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 56 JGG

Querverweise

Auf § 56 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 JGG:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 56 II)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 56 II)
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