Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 60) |
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben. Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Der Richter leitet auch die Vollstreckung der vorläufigen Maßnahmen nach § 453c der Strafprozeßordnung.
(3) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58 JGG
64 Entscheidungen zu § 58 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 06.04.1984 - 2 ARs 88/84
Übertragung der Bewährungsüberwachung auf einen anderen Jugendrichter nach ...
- OLG Stuttgart, 24.01.1990 - 3 ARs 2/90
- OLG Nürnberg, 31.05.2011 - 2 Ws 238/11
- BGH, 16.11.2005 - 2 ARs 365/05
Zuständigkeit für die Vollstreckung von Restjugendstrafe; begrenzte Übertragung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.12.1993 - 2 ARs 426/93
Jugendgericht: Zuständigkeit für Vollstreckungsentscheidungen
- BGH, 27.10.2006 - 2 ARs 441/06
Heranwachsende (Abgabe der Bewährungsaufsicht an das Gericht des ...
- BGH, 07.07.2006 - 2 ARs 202/06
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.06.2006 - 2 ARs 202/06
Nachträgliche Entscheidungen in Jugendsachen (Abgabe an das Wohnsitzgericht; ...
- BGH, 07.06.2006 - 2 ARs 202/06
- BGH, 24.11.2000 - 2 ARs 302/00
Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 JGG
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 (Entscheidungen)
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Jugendstrafe
- § 88 (Aussetzung des Restes der Jugendstrafe)
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
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