Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)   
§ 6
Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Rechtsprechung zu § 6 JGG

6 Entscheidungen zu § 6 JGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 6 JGG

Querverweise

Auf § 6 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 JGG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 II (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) (zu § 6 I 2)
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)
        Beleidigung
          § 200 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)

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