Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.
(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.
Rechtsprechung zu § 6 JGG
6 Entscheidungen zu § 6 JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10
Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des ...
- BGH, 12.07.2000 - StB 4/00
Einziehung eines Pkws
- BGH, 12.07.2000 - 3 BJs 15/00
Beschwerde gegen Beschlagnahmebeschluß zur Sicherstellung der Einziehung
- BGH, 02.11.2000 - 4 StR 461/99
Unzulässige Vorlage in einer Rehabilitierungssache; Anordnung der ...
- LG Frankfurt/Main, 19.08.1965 - 4 Ks 2/63
- BGH, 09.01.1958 - 4 StR 514/57
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Querverweise
Auf § 6 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
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