Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 6
Nebenfolgen

(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden. Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2) Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

Rechtsprechung zu § 6 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 JGG

Querverweise

Auf § 6 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
     
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
     
      Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
        § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 JGG:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 103 II (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) (zu § 6 I 2)
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)
        Beleidigung
          § 200 (Bekanntgabe der Verurteilung) (zu § 6 I 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 6 JGG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht