Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils. 2Das Gericht kann mit dem Vorbehalt eine kürzere Höchstfrist festsetzen. 3Aus besonderen Gründen und mit dem Einverständnis des Verurteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
(2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 61a JGG
15 Entscheidungen zu § 61a JGG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.08.2015 - 3 Ws 275/15
Verlängerung der Höchstfrist der Vorbewährungszeit hinsichtlich der vorbehaltenen ...
- BGH, 14.05.2020 - StB 14/20
Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die ...
- KG, 18.12.2015 - 4 Ws 123/15
Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe ...
- OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14
Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung ...
- LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23
- OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 Ws 413/15
Unzulässigkeit der Erteilung der Weisung in der Vorbewährungszeit, Hilfe zur ...
- OLG Zweibrücken, 07.12.2015 - 1 Ws 291/15
Jugendstrafverfahren: Anfechtung eines Berufungsurteils, durch welches die ...
- OLG Hamburg, 25.02.2013 - 2 Ws 19/13
Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung ...
- LG Saarbrücken, 14.03.2023 - 3 Qs 11/23
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 61a JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)