Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
4. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 57 - 61b) |
(1) 1Das Gericht kann dem Jugendlichen für die Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die §§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. 2Das Gericht soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstellen; darauf soll nur verzichtet werden, wenn ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. 3Im Übrigen sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. 4Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten eng zusammen. 5Dabei dürfen sie wechselseitig auch personenbezogene Daten über den Verurteilten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsaufgaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist. 6Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten § 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und § 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. 7Die Vorschriften des § 60 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträglichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewährungszeit angerechnet.
(4) 1Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen. 2Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen, wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß der Schuld übersteigen würden. 3Im Hinblick auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.03.2013 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 | |
07.10.2012 | Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten | 04.09.2012 |
Rechtsprechung zu § 61b JGG
8 Entscheidungen zu § 61b JGG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 16.08.2023 - 627 Qs 24/23
Weisung zur Unterbringung in Vorbewährungszeit
- OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 Ws 413/15
Unzulässigkeit der Erteilung der Weisung in der Vorbewährungszeit, Hilfe zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 09.09.2014 - 1 Ws 92/14
Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Entscheidung über die vorbehaltene Aussetzung ...
- BGH, 21.02.2023 - 3 StR 444/22
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Schuldspruch wegen besonders schwerer ...
- LG Flensburg, 20.12.2019 - II KLs 108 Js 10003/19
Strafverfahren u.a. gegen Heranwachsende wegen gemeinschaftlicher gefährliche ...
Querverweise
Auf § 61b JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 5. Hauptstück - Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 7 (Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung)