5. Unterabschnitt - Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 62 - 64)
§ 63 Anfechtung
(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.
Sofortige Rechtsauskunft zu § 63 JGG bei Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!