Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81) |
| 7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers.
Rechtsprechung zu § 69 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 69 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 69 JGG
Querverweise
Auf § 69 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 51 (Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten)
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollstreckung
- Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 69 JGG bei

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