Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 - 32) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 3 - 8) |
(1) Als Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne des allgemeinen Strafrechts können die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die Führungsaufsicht oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Strafgesetzbuches).
(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens
| 1. | gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder | |
| 2. | nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, |
durch welches das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, vor Ende des Vollzugs dieser Jugendstrafe Tatsachen erkennbar, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Jugendstrafe ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der vorbezeichneten Art begehen wird.
(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
| 1. | die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und | |
| 2. | die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird. |
(4) Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr.
Anmerkung der Redaktion:§ 7 Abs. 2 und 3 sind verfassungswidrig. Siehe im einzelnen Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 - 2 BvR 2365/09.
Rechtsprechung zu § 7 JGG
60 Entscheidungen zu § 7 JGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09
Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK); ...
- BVerfG, 19.07.2011 - 2 BvR 1152/10
Festsetzung des Gegenstandswerts der Tätigkeit der Bevollmächtigten der ...
- OLG Nürnberg, 16.08.2011 - 2 Ws 365/11
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
- OLG Stuttgart, 11.11.2002 - 4 Ws 255/02
Jugendstrafrecht: Anordnung von Führungsaufsicht nach Verbüßung einer ...
- BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 2143/07
Eintritt von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach vollständiger Verbüßung der ...
- BayObLG, 15.03.1989 - RReg. 3 St 38/89
- OLG Nürnberg, 26.08.2011 - 1 St OLG Ss 156/11
Entziehung der Fahrerlaubnis, Jugendlicher
- BVerfG, 01.08.2008 - 2 BvR 969/08
Verfassungsmäßigkeit der Anordnung der Führungsaufsicht
- BGH, 30.08.2011 - 5 StR 235/11
Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung; Antrag der Staatsanwaltschaft ...
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Querverweise
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Zuständigkeit
- § 41 (Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer)
- Vollstreckung und Vollzug
- Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 (Verfahren gegen Jugendliche)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 105 (Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112a (Anwendung des Jugendstrafrechts)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Freiheitsentziehende Maßregeln
- § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) (zu § 7 II, III, IV)
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