Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a)   
   3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a)   
   7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74)   
§ 72b
Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.

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Literatur im Internet zu § 72b JGG

Querverweise

Auf § 72b JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Gerichtsverfassung und Verfahren
          § 109 (Verfahren)

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