Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85) |
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach den §§ 86 bis 89a und 89b Abs. 2 sowie nach den §§ 462a und 463 der Strafprozeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidungen.
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
| 1. | der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszug erkannt hat, | |
| 2. | der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte. |
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.
Literatur im Internet zu § 83 JGG
Querverweise
Auf § 83 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- JGG
- Heranwachsende
- Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- § 112c (Vollstreckung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35a S. 1 (zu § 83 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (zu § 83 III)
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