Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89a)   
   1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 84
Örtliche Zuständigkeit

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 84 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 84 JGG

Querverweise

Auf § 84 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 91 (Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
          § 97 (Vollstreckung der Erzwingungshaft)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 84 JGG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht