Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 2. Unterabschnitt - Jugendarrest (§§ 86 - 87) |
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.
Literatur im Internet zu § 86 JGG
Querverweise
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