Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c)   
   2. Unterabschnitt - Jugendarrest (§§ 86 - 87)   
§ 86
Umwandlung des Freizeitarrestes

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

Literatur im Internet zu § 86 JGG

Querverweise

Auf § 86 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
     
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)

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