Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c)   
   3. Unterabschnitt - Jugendstrafe (§§ 88 - 89b)   
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Textdarstellung

  

§ 89
Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

1Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1854), in Kraft getreten am 07.10.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.10.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten04.09.2012BGBl. I S. 1854

Rechtsprechung zu § 89 JGG

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Querverweise

Auf § 89 JGG verweisen folgende Vorschriften:

    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug
          Vollstreckung
            Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
              § 83 (Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren)
     
      Heranwachsende
        Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
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