Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
3. Unterabschnitt - Jugendstrafe (§§ 88 - 89b) |
(1) 1An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. 2Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 89b JGG
33 Entscheidungen zu § 89b JGG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, ...
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 3/12
Aussetzungsentscheidung nach Abgabe der Vollstreckung einer Jugendstrafe
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
- BayObLG, 16.05.2019 - 205 StRR 377/19
Schädliche Neigungen bei einem zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits ...
- BGH, 29.11.2017 - 2 StR 460/16
Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung des Erziehungsgedankens bei ...
- OLG Saarbrücken, 12.08.2022 - 4 Ws 231/22
Aussetzung der Vollstreckung bei Vollzug von Jugendstrafe nach ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
- OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20
Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der ...
- KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
Keine Pflicht zur Anhörung nach Vollendung des 24. Lebensjahres
- BGH, 11.04.2017 - 2 ARs 436/16
Örtliche Zuständigkeit (Einleitung der Vollstreckung; gewöhnlicher Aufenthalt)
Querverweise
Auf § 89b JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)