Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c)   
   4. Unterabschnitt - Untersuchungshaft (§ 89c)   
§ 89c
Vollstreckung der Untersuchungshaft

Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören.

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Literatur im Internet zu § 89c JGG

Querverweise

Auf § 89c JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)

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