Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
2. Abschnitt - Vollzug (§§ 90 - 93a) |
§ 93
Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen
1Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 67a Absatz 1, 3 und 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
17.12.2019 | Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren | 09.12.2019 | |
28.06.2019 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen | 19.06.2019 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 93 JGG
14 Entscheidungen zu § 93 JGG in unserer Datenbank:
- KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im ...
- KG, 14.02.2014 - 9 U 3/12
Amtshaftungsanspruch eines Untersuchungshäftlings wegen Verletzung durch einen ...
- LG Offenburg, 13.04.2006 - 8 KLs 5 Js 18163/05
Gestattung des Einzelempfangs durch ein eigenes Fernsehgerät in der ...
- OLG Frankfurt, 23.10.2001 - 3 Ws 861/01
Widerruf der Strafaussetzung: Unterbrechung der Strafvollstreckung
- BGH, 08.10.1990 - 4 StR 426/90
Voraussetzungen der Ablehnug der Strafaussetzung zur Bewährung im ...
- BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90
Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht
- OLG Stuttgart, 04.07.2003 - 4 VAs 15/03
Untersuchungshaft: Verfassungsmäßigkeit der Entlohnung eines ...
- OLG Celle, 25.04.2001 - 2 Vas 4/01
Untersuchungshaft; Arbeitsentgelt; Eckvergütung; Bemessungsgrundlage; ...
- OLG Koblenz, 25.10.1985 - 1 Ws 687/85
Pornographie; Untersuchungsgefangener; Aushändigung; Gefangener
- KG, 19.03.2001 - 4 Ws 40/01
Querverweise
Auf § 93 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Viertes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
- Unmittelbarer Zwang
- § 76 (Zwangsmaßnahmen in der Gesundheitsfürsorge)
Redaktionelle Querverweise zu § 93 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 72 (Untersuchungshaft)