Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101) |
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
Rechtsprechung zu § 93a JGG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 93a JGG
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