Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101) |
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.
Rechtsprechung zu § 93a JGG
5 Entscheidungen zu § 93a JGG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.06.1977 - 2 BvR 1008/76
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Vorwegvollzugs einer Maßregel
- LG Bonn, 23.08.1976 - 13 Qs 127/75
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 134/09
Geltung des Vorwegvollzuges auch bei der Verhängung von Jugendstrafe; Prüfung der ...
- BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78
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