Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   4. Hauptstück - Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 - 101)   
§ 93a
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.

(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 93a JGG

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Literatur im Internet zu § 93a JGG

Querverweise

Auf § 93a JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)

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