Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Erster Abschnitt - Anwendungsbereich und Aufgabe (§§ 1 - 2)   
§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Jugendstrafe nach §§ 17 und 18 des Jugendgerichtsgesetzes und den Vollzug der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes an jungen Gefangenen in den Jugendstrafanstalten des Landes.

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Literatur im Internet zu § 1 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 JStVollzG:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollzug
            § 91 (zu §§ 1 ff)
     
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 I (Vollstreckung und Vollzug) (zu §§ 1 ff)
     
      Schluß- und Übergangsvorschriften
        § 115 (Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug) (zu §§ 1 ff)

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