Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Hafträume dürfen nicht über die festgesetzte Belegungsfähigkeit belegt werden. Ausnahmen hiervon erfolgen durch den Anstaltsleiter mit Zustimmung oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Mehrfachunterbringung in einem Haftraum ohne baulich abgetrennte Sanitäreinrichtung ist nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden jungen Gefangenen zulässig. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift der Vollzugsgeschäftsstelle widerrufen werden.
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