Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111)   
Außer Kraft

§ 102
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, und der Anstaltsleiter nicht förmlich beschieden hat.

(3) Über den Antrag entscheidet der Vollstreckungsleiter, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt ihren Sitz hat.

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Literatur im Internet zu § 102 JStVollzG

Querverweise

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