Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzuges kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlass einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, und der Anstaltsleiter nicht förmlich beschieden hat.
(3) Über den Antrag entscheidet der Vollstreckungsleiter, in dessen Bezirk die Jugendstrafanstalt ihren Sitz hat.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 102 JStVollzG:
- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Anfechtung von Justizverwaltungsakten
- § 23