Jugendstrafvollzugsgesetz
Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
Dritter Abschnitt - Innere Organisation der Jugendstrafanstalten (§§ 11 - 16) |
(1) 1Die Aufgaben in den Jugendstrafanstalten werden grundsätzlich von beamteten Bediensteten des Landes wahrgenommen. 2Sie können anderen Bediensteten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Die Erledigung von nicht hoheitlichen Betriebsaufgaben und von Unterstützungsleistungen kann freien Trägern und privaten Dienstleistern übertragen werden.
(3) Mit der Erziehung junger Gefangener soll nur betraut werden, wer für die Erziehungsaufgabe des Jugendstrafvollzuges geeignet und ausgebildet ist.
(4) 1Die Bediensteten sollen den Abteilungen und Wohngruppen, der Schulabteilung und den Arbeits- und Ausbildungsstätten fest zugeordnet werden. 2Sie sollen dort die dem jeweiligen Aufgabenbereich obliegenden Vollzugsaufgaben verantwortlich wahrnehmen.
(5) Fortbildungen für die Bediensteten, insbesondere zum Erkennen und Bekämpfen subkultureller Strukturen, werden regelmäßig durchgeführt.
(6) 1Anstaltsseelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt. 2Das Nähere regeln Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 11 JStVollzG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 IV
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 77 I