Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.
Jugendstrafvollzugsgesetz
Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Jugendstrafvollzugsgesetz (https://dejure.org/gesetze/JStVollzG/__paste_norm__.html)
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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Entsprechend § 74 des Jugendgerichtsgesetzes kann davon abgesehen werden, jungen Gefangenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
§ 101Beschwerderecht
§ 102Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 103Beteiligte
§ 104Antragsfrist, Wiedereinsetzung
§ 105Vornahmeantrag
§ 106Aussetzung der Maßnahme
§ 107Gerichtliche Entscheidung
§ 108Rechtsbeschwerde
§ 109Form, Frist und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 110Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
§ 111Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 111 JStVollzG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff. (Voraussetzungen) (zu § 111 II)