Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111) |
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Entsprechend § 74 des Jugendgerichtsgesetzes kann davon abgesehen werden, jungen Gefangenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Rechtsprechung zu § 111 JStVollzG
Literatur im Internet zu § 111 JStVollzG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 111 JStVollzG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 111 II)
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