Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Dreizehnter Abschnitt - Rechtsbehelfe (§§ 101 - 111)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 111
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Entsprechend § 74 des Jugendgerichtsgesetzes kann davon abgesehen werden, jungen Gefangenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Literatur im Internet zu § 111 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 111 JStVollzG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            §§ 114 ff (Voraussetzungen) (zu § 111 II)

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