Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Dritter Teil - Einschränkung von Grundrechten, Inkrafttreten (§§ 112 - 113)   
§ 112
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

Rechtsprechung zu § 112 JStVollzG

Literatur im Internet zu § 112 JStVollzG

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