Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Sechster Abschnitt - Datenverarbeitung (§ 20)   
Außer Kraft

§ 20
Verarbeitung personenbezogener Daten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-Württemberg.

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Literatur im Internet zu § 20 JStVollzG

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