Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 21 - 23)   
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Erziehungsauftrag

Im Vollzug der Jugendstrafe sollen die jungen Gefangenen dazu erzogen werden, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

Literatur im Internet zu § 21 JStVollzG

Querverweise

Auf § 21 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Religionsausübung
          § 42 (Überwachung des Schriftwechsels)

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