Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32) |
(1) Bei Eignung kann der junge Gefangene in einer Einrichtung des Jugendstrafvollzuges in freien Formen untergebracht werden. Hierzu gestattet der Anstaltsleiter dem jungen Gefangenen, die Jugendstrafe in einer dazu zugelassenen Einrichtung der Jugendhilfe zu verbüßen. Die Eignung ist stets zu prüfen.
(2) Der junge Gefangene soll in einer Jugendstrafanstalt oder einem Teil einer Jugendstrafanstalt ohne oder mit verminderten Vorkehrungen gegen Entweichung untergebracht werden, wenn er seine Mitwirkungspflicht erfüllt und nicht zu befürchten ist, er werde sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen.
(3) Eignet sich der junge Gefangene nicht für den Jugendstrafvollzug in freier Form oder den offenen Vollzug, so wird er in einer geschlossenen Jugendstrafanstalt oder einer Abteilung mit Vorkehrungen gegen Entweichung untergebracht.
(4) Erweist sich der junge Gefangene für die Unterbringung in freier Form oder im offenen Vollzug während des Aufenthaltes dort als nicht geeignet, wird er in den geschlossenen Jugendstrafvollzug verlegt.
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