Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Zweiter Abschnitt - Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges (§§ 24 - 32)   
§ 29
Vollzugsöffnende Maßnahmen

(1) Vollzugsöffnende Maßnahmen können gewährt werden, wenn die jungen Gefangenen für die jeweilige Maßnahme geeignet sind, namentlich ihre Persönlichkeit ausreichend gefestigt und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug der Jugendstrafe entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung von Straftaten oder auf andere Weise missbrauchen.

(2) Als vollzugsöffnende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

1. regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht (Freigang),
2. Verlassen der Anstalt für eine bestimmte Zeit unter Aufsicht von Vollzugsbediensteten (Ausführung) oder ohne Aufsicht (Ausgang), gegebenenfalls in Begleitung einer Bezugsperson (Ausgang in Begleitung),
3. Freistellung aus der Haft bis zu 24 Kalendertagen in einem Vollstreckungsjahr.

(3) Durch vollzugsöffnende Maßnahmen wird die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht unterbrochen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann sich vorbehalten, dass in bestimmten Fällen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen erst mit ihrer Zustimmung wirksam wird.

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Literatur im Internet zu § 29 JStVollzG

Querverweise

Auf § 29 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Planung, Ablauf und Öffnung des Vollzuges
          § 30 (Verlassen der Anstalt aus wichtigem Anlass)
Redaktionelle Querverweise zu § 29 JStVollzG:

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