Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Jugendstrafen werden in Jugendstrafanstalten des Landes vollzogen. Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen einer Justizvollzugsanstalt können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.
(2) Sozialtherapie im Sinne dieses Gesetzes wird in Außenstellen einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in gesonderten Abteilungen einer Jugendstrafanstalt vollzogen.
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 3 JStVollzG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Vollstreckung und Vollzug
- Vollzug
- § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt)
- Heranwachsende
- Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 I (Vollstreckung und Vollzug)
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