Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
§ 3
Jugendstrafanstalten

(1) Jugendstrafen werden in Jugendstrafanstalten des Landes vollzogen. Teilanstalten, Abteilungen oder Außenstellen einer Justizvollzugsanstalt können aus besonderen Gründen zu Jugendstrafanstalten bestimmt werden.

(2) Sozialtherapie im Sinne dieses Gesetzes wird in Außenstellen einer sozialtherapeutischen Anstalt oder in gesonderten Abteilungen einer Jugendstrafanstalt vollzogen.

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Literatur im Internet zu § 3 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 3 JStVollzG:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Vollstreckung und Vollzug
          Vollzug
            § 92 (Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt)
     
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 I (Vollstreckung und Vollzug)

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