Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Dritter Abschnitt - Grundversorgung (§§ 33 - 37)   
Außer Kraft

§ 34
Ausstattung des Haftraums

Der junge Gefangene darf seinen Haftraum im angemessenen Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten. Hierdurch darf die Übersichtlichkeit des Haftraums, die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt oder die Erreichung des Erziehungsauftrages nicht beeinträchtigt werden.

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Literatur im Internet zu § 34 JStVollzG

Querverweise

Auf § 34 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
          § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)
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