Jugendstrafvollzugsgesetz
| Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111) |
| Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41) |
Besuche können untersagt werden,
| 1. | wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden würden, | |
| 2. | bei Besuchern, die nicht Angehörige des jungen Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie das Erreichen des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung gefährden. |
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 39 JStVollzG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen staatliche Anordnungen
- § 115 (Verkehr mit Gefangenen)
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