Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Vierter Abschnitt - Besuch und Schriftwechsel (§§ 38 - 41)   
§ 39
Verbot von Besuchen

Besuche können untersagt werden,

1. wenn sie die Sicherheit oder Ordnung der Jugendstrafanstalt gefährden würden,
2. bei Besuchern, die nicht Angehörige des jungen Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie das Erreichen des Erziehungsauftrags oder die Eingliederung gefährden.

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Literatur im Internet zu § 39 JStVollzG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 39 JStVollzG:

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