Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Jugendliche sollen von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen getrennt untergebracht und altersgemäß erzogen werden.
(2) Die Unterbringung von jungen weiblichen Gefangenen erfolgt in getrennten Abteilungen einer Justizvollzugsanstalt für Frauen oder einer Jugendstrafanstalt für junge männliche Gefangene.
(3) Soweit junge Gefangene aus besonderen Gründen in Justizvollzugsanstalten untergebracht sind, sollen sie von anderen Gefangenen getrennt werden. Der Vollzug erfolgt nach diesem Gesetz.
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