Jugendstrafvollzugsgesetz
| Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20) |
| Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10) |
(1) Das Justizministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales die für den Jugendstrafvollzug in freier Form zugelassenen Einrichtungen. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freier Form besteht das Vollzugsverhältnis des jungen Gefangenen zur Jugendstrafanstalt fort.
(2) Einrichtungen des offenen Jugendstrafvollzuges sehen keine oder geringfügige Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.
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