Das Jugendstrafvollzugsgesetz ist zum 1.1.2010 außer Kraft getreten. Siehe nun JVollzGB IV.

Jugendstrafvollzugsgesetz

   Erster Teil - Organisation (§§ 1 - 20)   
   Zweiter Abschnitt - Art und Ausgestaltung der Jugendstrafanstalten (§§ 3 - 10)   
§ 6
Mutter-Kind-Abteilung

Eine junge Gefangene kann mit ihrem Kind in eine Mutter-Kind-Abteilung in einer Justizvollzugsanstalt für weibliche Gefangene aufgenommen werden, wenn sie für die Unterbringung dort geeignet sind, ein Platz für Mutter und Kind zur Verfügung steht und die Trägerschaft für die Kosten des Kindesunterhalts geregelt sind. Diese werden vom Justizvollzug in aller Regel nicht übernommen.

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Literatur im Internet zu § 6 JStVollzG

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