Jugendstrafvollzugsgesetz

   Zweiter Teil - Gestaltung des Jugendstrafvollzuges (§§ 21 - 111)   
   Achter Abschnitt - Erziehung im Leistungsbereich (§§ 60 - 70)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 60
Grundsatz

(1) Der junge Gefangene hat ein Recht auf schulische und berufliche Bildung, sinnstiftende Arbeit und Training sozialer Kompetenzen.

(2) Er ist verpflichtet, im Erziehungsplan vorgesehene schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen, eine zugewiesene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, soweit er hierzu körperlich und geistig in der Lage ist.

(3) Die Jugendstrafanstalt soll dem jungen Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei seine Fähigkeiten und Neigungen nach Möglichkeit berücksichtigen.

(4) Ein junger Gefangener, der zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht in der Lage ist oder im Leistungsbereich besonderer Erziehung bedarf, soll arbeitstherapeutisch beschäftigt werden oder seine sozialen Kompetenzen trainieren.

Literatur im Internet zu § 60 JStVollzG

Querverweise

Auf § 60 JStVollzG verweisen folgende Vorschriften:
    JStVollzG
      Gestaltung des Jugendstrafvollzuges
        Erzieherische und Disziplinarmaßnahmen
          § 97 (Vollstreckung und Vollzug der Disziplinarmaßnahmen)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 60 JStVollzG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht